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generalversammlung des IFD

Die Generalversammlung der IFD hat die volle Zuständigkeit für die Verwirklichung der Zwecke der IFD.

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist allein zuständig:

  • für die Aufnahme von Vollmitgliedern, Gastmitgliedern und Kooperationspartner,
  • für die Genehmigung des jährlichen Zwischen-Finanzberichts, den der Generalsekretär im Namen des Präsidiums für die Zeit seit der letzten ordentlichen Tagung der Generalversammlung vorlegt,
  • für die Entlastung des Präsidiums auf Vorschlag des Kontrollausschusses, der in dreijährigem Turnus die Finanzverwaltung auf Ordnungsmäßigkeit prüft und darüber einen schriftlichen Bericht vorlegt,
  • für die Änderung der Satzung der IFD,
  • für die Auflösung der IFD,
  • für die Wahl des Präsidiums,
  • für die Wahl des Generalsekretärs auf Vorschlag des Präsidiums,
  • die Wahl des Kontrollausschusses, bestehend aus zwei Personen für die Dauer von drei Jahren.

 

Sie übt alle Funktionen aus, soweit sie nicht von der Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder einem anderen Gremium der IFD übertragen sind.

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